Wie und wann endet die Lehre?

Das Lehrverhältnis endet in der Regel mit dem im Lehrvertrag vereinbarten letzten Lehrtag. Der Lehrling hat am Ende der Lehrzeit die Möglichkeit, die Lehrabschlussprüfung (LAP) abzulegen. Wird die LAP vor dem im Lehrvertrag vereinbarten Ende der Lehrzeit abgelegt und bestanden, so endet die Lehrzeit bereits mit Ablauf der Woche, in der die Prüfung absolviert wurde.

LAP: Prüfung freiwillig – Anmeldung notwendig!

Das Ablegen der LAP ist für den Lehrling freiwillig. Möchte Ihr Lehrling zur Lehrabschlussprüfung antreten, muss er/sie sich bei der zuständigen Lehrlingsstelle anmelden. Die Anmeldung ist in vielen Bundesländern auch online möglich. Das Antragsformular wird zudem in der letzten Berufsschulklasse an alle Lehrlinge ausgeteilt. Hinweis für das Bundesland Salzburg: Die Anmeldung erfolgt durch das Einzahlen der Prüfungsgebühr. Die Lehrlinge erhalten die Zahlscheine per Post.

Wann: Die Anmeldung ist frühestens sechs Monate vor dem Ende der Lehrzeit möglich.

Vorzeitiger Antritt zur LAP: Die Anmeldung ist ab Beginn des letzten Lehrjahres möglich, wenn der Lehrbetrieb einem vorzeitigen Antreten ausdrücklich zustimmt und die Berufsschule positiv abgeschlossen wurde.


Wie ist die Lehrabschlussprüfung aufgebaut?

Jede LAP gliedert sich in eine praktische und eine theoretische Prüfung. Die theoretische Prüfung entfällt, wenn der Prüfungskandidat die Berufsschule positiv abgeschlossen hat.

Nähere Informationen zu den Gegenständen der LAP finden Sie in der Prüfungsordnung des jeweiligen Lehrberufes.

Wer führt die Lehrabschlussprüfung durch?

Die LAP wird vor einer Prüfungskommission abgelegt. Diese besteht aus einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern.


Inwieweit muss der Betrieb den Lehrling bei der LAP unterstützen?

> Übernahme der Kosten

  • Der Lehrberechtigte muss die Kosten der LAP übernehmen, wenn der Lehrling innerhalb der Lehrzeit oder der Behaltezeit erstmals zur Prüfung antritt.
  • Zu ersetzen sind die Prüfungstaxe (110 Euro, Stand Juli 2021) sowie eventuelle Materialkosten, die nur in bestimmten Lehrberufen anfallen.

> Freistellung für die erforderliche Zeit der Prüfung

  • Die für die Prüfung erforderliche Zeit ist dem Lehrling unter Fortzahlung der Bezüge freizugeben (auch für die Wiederholungsprüfung). Dies gilt auch für den Fall, dass die Lehrabschlussprüfung in der Behaltezeit abgelegt wird.
  • Der Lehrling muss am Tag der Prüfung noch im Betrieb arbeiten, sofern es ihm/ihr zeitlich zumutbar ist und der Betrieb es verlangt. Einzelne Kollektivverträge können jedoch weitergehende Freistellungsansprüche vorsehen.

Wie kann ich meinen Lehrling darüber hinaus bei der LAP unterstützen?


Wie oft kann die LAP wiederholt werden?

Die LAP kann ohne Einhaltung einer Sperrfrist jederzeit und beliebig oft wiederholt werden.

Hinweis: Bei Wiederholung der Lehrabschlussprüfung nach einem Nicht-Bestehen sind keine Prüfungstaxe bzw. Materialkosten zu bezahlen.


Wie lange muss ich den ausgelernten Lehrling im Unternehmen behalten?

Nach Beendigung der Lehrzeit bzw. nach der erfolgreich abgelegten LAP beginnt die sogenannte Weiterverwendungszeit oder Behaltezeit. Während dieser muss der Lehrling im erlernten Beruf im Unternehmen weiterbeschäftigt werden. Sie beträgt in der Regel drei Monate.

Es gibt jedoch Ausnahmen:

  1. Erweiterte Weiterverwendungszeit
    Einzelne Kollektivverträge beinhalten eine längere Weiterverwendungszeit. Beispiel: Im KV der Handelsangestellten ist eine Weiterverwendungszeit von fünf Monaten vorgesehen.
  2. Reduzierte Weiterverwendungszeit
    Wenn der Lehrling im Unternehmen nur die Hälfte oder weniger als die Hälfte der festgesetzten Lehrzeit absolviert hat, besteht nur eine Verpflichtung zur Weiterverwendung im halben Ausmaß.

Wie erfolgt die Bezahlung nach bestandener LAP?

Besteht ein Lehrling die Lehrabschlussprüfung vor Ende der Lehrzeit, so endet das Lehrverhältnis mit Ende der Woche, in der die Lehrabschlussprüfung stattfindet (darauffolgender Sonntag). Das heißt, die Lehrlingsentschädigung wird nur bis zu diesem Tag bezahlt. Ab dem darauffolgenden Montag befindet sich der Lehrling in der sogenannten Behaltezeit (siehe vorherige Frage) und erhält das entsprechende kollektivvertragliche Entgelt. Hinsichtlich der konkreten Einstufung nach Beendigung der Lehrzeit ist unbedingt der anzuwendende Kollektivvertrag zu beachten.

Nähere Auskünfte dazu erhalten Sie bei den zuständigen Fachorganisationen.