Bevor Sie mit der Ausbildung Ihres Lehrlings beginnen…

Überlegen Sie sich, wie Sie Ihren Lehrling am besten ausbilden können:

  • Wo beginnt der Lehrling seine Ausbildung?
  • Wer ist wann für den Lehrling zuständig?
  • Wann soll dem Lehrling was vermittelt werden?
  • Wie soll die Ausbildung dokumentiert werden?
  • Wie stelle ich fest, was der Lehrling kann?

Überlegen Sie sich auch, wie Sie den ersten Lehrtag bzw. die ersten Lehrtage gestalten.

Best Practice: Optimaler Start in die Ausbildung

Beispiele und Tipps aus der Ausbildungspraxis


Was muss ich meinem Lehrling beibringen?

Für jeden Lehrberuf erlässt der Wirtschaftsminister eine Ausbildungsordnung. Sie ist für die Ausbildung in den Lehrbetrieben verbindlich.

In der Ausbildungsordnung ist das spezifische Berufsbild des Lehrberufs festgelegt. Das Berufsbild ist der "Lehrplan" für den Lehrbetrieb. Es enthält - nach Lehrjahren gegliedert - die beruflichen Kompetenzen, die dem Lehrling während der betrieblichen Ausbildung vermittelt werden müssen. Darüber hinaus enthält die Ausbildungsordnung auch die Prüfungsordnung.


Welche gesetzlichen Schutzbestimmungen sind für Lehrlinge zu beachten?

Da Lehrlinge als Dienstnehmer gelten, sind für sie die Bestimmungen der aushangpflichtigen Gesetze (z. B. Arbeitnehmerschutzgesetz [ASchG]) anzuwenden.

Für Lehrlinge unter 18 Jahren gelten zusätzlich besondere Schutzbestimmungen, die im Kinder- und Jugendbeschäftigungsgesetz (KJBG) sowie in der Verordnung über Beschäftigungsverbote und -beschränkungen für Jugendliche (KJBG-VO) geregelt sind.

Spezielle Regelungen bei der Beschäftigung von Lehrlingen unter 18 Jahren gibt es beispielsweise in folgenden Bereichen:

  • Arbeits- und Ruhezeiten
  • Gestaltung der Arbeitsstätte und der Arbeitsbedingungen
  • Gefahrenbelehrung
  • Beschäftigungsverbote und -beschränkungen
  • Beförderung von Geld- und Sachwerten
  • Verzeichnis der beschäftigten Jugendlichen

Wie lange ist die Probezeit für Lehrlinge?

Die ersten drei Monate der Lehrzeit gelten nach dem Berufsausbildungsgesetz (BAG) als Probezeit. Während dieser Zeit kann der Lehrvertrag sowohl vom Lehrberechtigten als auch vom Lehrling jederzeit ohne Angabe von Gründen gelöst werden.

Wird der Lehrling während der ersten drei Monate in eine lehrgangsmäßige Berufsschule einberufen, so gelten die ersten sechs Wochen der tatsächlichen betrieblichen Ausbildung als Probezeit.

Nach Ablauf der Probezeit ist eine einseitige Auflösung des Lehrverhältnisses nur mehr aus schwerwiegenden, im Gesetz angeführten Gründen oder zu bestimmten Zeitpunkten möglich.

Nutzen Sie daher die Probezeit aktiv, um den Lehrling kennen zu lernen und zu überprüfen, ob er für den gewählten Beruf und Ihren Betrieb auch wirklich geeignet ist.


Rekrutierungshilfe: Von der Lehrlingssuche bis zum ersten Lehrtag

Anregungen und Beispiele aus der Praxis